EUROTÜRK Satzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein trägt den Namen: „EUROTÜRK“ Deutsch-Türkische Gesellschaft in der Euregio Rhein-Maas e. V.. Der Verein tritt nach außen auch unter der Kurzfassung seines Namens „EUROTÜRK“ auf. In der nachstehenden Satzung wird EUROTÜRK als Kurzform des Vereinsnamens verwendet.

(2) Der Sitz des Vereins ist in Aachen. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das europäische Gebiet einschließlich der Republik Türkei.

(3) Der Verein kann mit anderen Vereinen und Institutionen auch durch Beitrittserklärung kooperieren, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen
(73 Vereinsregister 2831).

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat das Ziel, den gleichberechtigten und respektvollen Umgang sowie die
Freundschaft insbesondere zwischen Menschen aus der Türkei, Deutschland und Europa zu fördern und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen.

(2) Der Verein leistet mit seinen Aktivitäten einen Beitrag dazu, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern; Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen Erziehungsberechtigte praktische Lebenshilfen, insbesondere durch Beratungen zu geben und positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen. Dabei stehen die Stärkung der kreativen, seelischen und geistigen Kräfte der jungen Mensche wie auch das friedliche Zusammenleben unter gegenseitiger Achtung der kulturellen Eigenarten des Einzelnen im Vordergrund.
(3) Im Rahmen seiner Möglichkeiten leistet der Verein praktische Hilfe u. a. durch:
a) Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Behörden, Institutionen und Betrieben,
b) gezielte Öffentlichkeitsarbeit,
c) Einrichtung eines Informations- und Beratungszentrums,
d) kulturelle Veranstaltungen, vornehmlich in Form von Vorträgen, für die auch Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gewonnen werden sollen,
e) Förderung persönlicher Kontakte, z.B. durch gesellschaftliche Veranstaltungen auch für die ganze Familie, durch die das gegenseitige Kennen- und Verstehenlernen interkulturell gefördert werden kann,
f) Hilfestellung und Beratung bei pädagogischen, schulischen und sozialen Problemen,
die insbesondere für Kinder und Jugendliche essentiell sind,
g) Einrichtung und schrittweisen Ausbau eines Beratungsdienstes.
(4) Zur Schaffung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und deren Familien, geleitetet von dem Leitbild der Völkerverständigung, leistet der Verein einen Integrationsbeitrag durch die Organisation von Sportkursen, -veranstaltungen und -gruppen im Rahmen seiner Möglichkeiten. Diese erstrecken sich beispielsweise auf

den Schwimmsport, wie das Angebot von Schwimmen, Schwimmunterricht und Wassergymnastik,
Gymnastik,

Zur Erreichung dieses Ziels kann er sich auch anderer Organisationen und Träger bedienen. In diesem Sinne bildet der Verein einen Sportausschuss.
Der Verein verfolgt auch in diesem Sinne ausschließlich und unmittelbar gemein-
nützige Zwecke. Im Sinne der Abgabenordnung darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(5) Im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens wird eine Zusammenarbeit mit Ärzten,
Krankenhäusern und anderen sozialen Einrichtungen auf nationaler und internationaler
Ebene unterstützt.
(6) Weitere Ziele sind die Hilfestellung bei der Erlangung von Schulabschlüssen, bei der
Berufsausbildung, beim Einstieg ins Berufsleben, bei beruflichen Fortbildungskursen und bei der Vermittlung von Arbeitsstellen. Hierbei wird eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutionen angestrebt.
(7) Zur Erreichung seiner Ziele strebt der Verein die Kooperation mit Verbänden, Stiftungen, Gewerkschaften, Behörden, Wirtschaftsinstitutionen, technisch-wissenschaftlichen und sozial-kulturellen Einrichtungen, Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen sowie Persönlichkeiten im In- und Ausland an.
(8) Der Verein unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten Maßnahmen zur Vermeidung ghettoisierter Wohnstrukturen, z.B. durch Einrichtung von Beratungsdiensten bzw. Gesprächsforen.

(9) Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne von § 53 Nr. 1 Abgabeordnung. Weiterhin ist der Verein als Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 Abgabeordnung tätig. Zweck ist hierbei die Mittelbeschaffung für unsere Projekte und für andere als gemeinnützig anerkannte steuerbegünstigte Einrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Zwecke der Altenhilfe, Jugendpflege sowie mildtätige Zwecke verfolgen. Die Mittel werden beschafft insbesondere durch das Einnehmen von Spenden.

§ 3 Gemeinnützigkeit und parteipolitische und weltanschauliche Neutralität

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verpflichtet sich zu politischer und weltanschaulicher Neutralität. Jede parteipolitische Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Anerkennung als gemeinnütziger Verein durch das zuständige Finanzamt herbeizuführen.
(3) Die Organe des Vereins sind gehalten, alle Beschlüsse, die die Auflösung des Vereins, die Änderung der Satzung- insbesondere des Vereinszwecks- oder einen sonstigen im Sinne der Abgabenordnung erheblichen Gegenstand betreffen, vor Inkrafttreten dem Finanzamt mitzuteilen.

§ 4 Aufbringung der Mittel und Verwendung

(1) Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sowie zur Unterhaltung des Vereins werden aufgebracht durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Sonstige Einnahmen.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Vergütungen an Vorstandsmitglieder dürfen nur gewährt werden, wenn ihre Zahlung durch „Sonstige Einnahmen“ im Sinne des vorstehenden Absatz (1); Buchstabe c, insbesondere durch projektbezogene Drittmittel in vollem Umfang sichergestellt ist und diese Vergütung eine Gegenleistung für projektbezogene Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglieds darstellt. Über Umfang, Höhe und Dauer der Vergütung entscheidet der Vorstand im Sinne des § 9, Absatz (1), dieser Satzung; hierbei hat das betroffene Vorstandsmitglied kein Stimmrecht.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied von EUROTÜRK kann durch Beitrittserklärung werden
jede natürliche Person unabhängig von ihrer Herkunft,
jede juristische Person,
die die Satzung des Vereins akzeptieren, den Zweck des Vereins anerkennen und sich dafür einsetzen wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird nicht begründet.
(2) Darüber hinaus kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands natürliche oder juristische Personen wegen ihrer Verdienste um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernennen. Anträge von Vereinsmitgliedern auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten, der über eine Vorlage bei der Mitgliederversammlung entscheidet. Ehrenmitglieder sind auf ihren Wunsch von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages zu befreien.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Nach Entscheidung über die Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss gemäß § 6.4 dieser Satzung und bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder Austritt sowie im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Eine Rückerstattung des Jahresbeitrags ist ausgeschlossen.
(4) Ein Mitglied, das gegen die Bestimmungen der Vereinssatzung verstoßen oder seine bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat oder das mit 2 (zwei) Jahresmitgliedsbeiträgen im Verzug ist, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss hat keine Auswirkungen auf den Jahresbeitrag des laufenden Geschäftsjahres. Bei Widerspruch prüft die Mitgliederversammlung, ob einer der oben genannten Tatbestände gegeben ist.

§7 Mitgliedsbeiträge

Ordentliche Mitglieder leisten einen Beitrag. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands beschlossen wird. Im Bedarfsfall kann der Vorstand durch Beschluss mit absoluter Mehrheit den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr um bis zu 50 % anheben. Die weiterreichende Gültigkeit bedarf der Zustimmung durch die darauffolgende Mitgliederversammlung. Eine Beitragserhöhung von mehr als 50 % des jeweiligen Beitrags innerhalb eines Geschäftsjahres bedarf der Zustimmung durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
der Beirat,
der Studentenclub „Eurotürk International Studentclub – EIS“

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Geschäftsführer, der zugleich Stellv. Vorsitzender ist,
c) dem Schatzmeister, der zugleich Stellv. Vorsitzender ist,
d) sowie zwei weiteren Stellv. Vorsitzenden,
e) einem Schriftführer,
f) mindestens drei Beisitzern und
g) vier Vertretern des Studentenclubs.

(2) Eine über drei Beisitzer hinausgehende Anzahl von Beisitzern ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegen.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet die Finanzen des Vereins. Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte oder auch teilweisen Übernahme dieser Aufgaben beauftragen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und einen haupt – oder nebenamtlichen Geschäftsführer berufen.

(4) Der Vorstand i. S. von § 26 BGB sind der Vorsitzende und die vier stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem seiner Stellvertreter vertreten. Zur Erleichterung der Durchführung und Verwaltung laufender Geschäfte des Vereins können vom Vorstand Vorstandsassistenten zur Vorbereitung einzelner Aktivitäten sowie Vorstandsberater zur Klärung fachspezifischer Fragen ernannt werden.

(5) Zur Verfolgung einzelner Vereinsziele kann der Vorstand längstens für die Dauer seiner Amtszeit Ausschüsse bilden und eine(n) Vorsitzende(n) zur Wahrnehmung der Geschäfte benennen. Die Ausschüsse arbeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand. Ihre Vorsitzenden erstatten dem Vorstand in regelmäßigen Abständen Bericht. Die vorzeitige Aufhebung von Ausschüssen bedarf eines Vorstandsbeschlusses mit absoluter Mehrheit.
(6) Der gesamte Vorstand wird in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(7) Zu den Sitzungen des Vorstandes hat der Vorsitzende oder ein Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen.

(8) Über die Sitzungen des Vorstands und die dort gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und dem Schriftführer der Niederschrift zu unterzeichnen ist.

(9) Soweit ein Vorstandsmitglied in eigener Sache vertragliche Beziehungen mit EUROTÜRK eingeht, ist es von der Vertretungsbefugnis für EUROTÜRK in dieser Sache ausgeschlossen.

§ 10 Der Beirat

(1) Der Vorstand kann sich einen Beirat aus höchstens 12 Personen geben. Die Mitglieder des Beirats können an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie sind hierzu einzuladen.
(2) Die Berufung von Mitgliedern des Beirats erfolgt jeweils für zwei Jahre. Wiederholte Berufung ist möglich. Die Berufung von Mitgliedern des Beirats ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung anzuzeigen.
(3) Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Er kann schriftliche Anträge an den Vorstand richten. Der Vorstand ist verpflichtet, über diese Anträge innerhalb von 30 Tagen nach Zugang zu entscheiden.
(4) Der Beirat tritt je nach Bedarf zusammen. Der Vorstand kann den Beirat jederzeit schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 (vierzehn) Tagen einberufen. Der Beirat muss zusammentreten, wenn dies von wenigstens drei seiner Mitglieder schriftlich beantragt wird.
(5) Der Vorstand kann ferner Personen des öffentlichen Lebens zum „Ehrenbeirat“/Fahri Danisman“ ernennen und ehren.

§ 11 Der Studentclub „EIS“

(1) Der in die Vereinsstruktur eingegliederte Studentclub EIS hat eine eigene Studentenordnung, die Bestandteile dieser Satzung sind. Im Zweifelsfall sind die Bestimmungen dieser Satzung verbindlich.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Vereins zusammen.
a) Mitglieder des Vereins nach § 5 (1) Nr. 1 sowie beitragzahlende Ehrenmitglieder haben das aktive und das passive Wahlrecht.
b) Mitglieder nach § 5 (1) Nr. 2 können eine(n) Vertreter(in) mit der Stimmführung für die Mitgliederversammlung beauftragen. Die Teilnahme als Vertreter(in) ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Diese Vertreter(innen) sowie die beitragsfreien Ehrenmitglieder haben das aktive Wahlrecht.
c) Die gleichzeitige Mitwirkung als natürliche Person und als Vertreter(in) einer juristischen Person ist zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Einladung erfolgt schriftlich und mit einer Ladefrist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die vom Mitglied dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er muss dies tun in den von dieser Satzung vorgeschriebenen Fällen und wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Rechte:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfung,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahl eines Wahlleiters und einer Mandatsprüf- und Zählkommission,
e) Wahl des Vorstands sowie zweier Kassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören,
f) Verabschiedung von Grundsätzen und Richtlinien für die Vereinsarbeit und
g) Beratung und Beschlussfassung über Anträge aus der Mitgliederversammlung
(5) Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Von der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.

§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung durch die Stimmen von zwei Drittel aller Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Anzahl der anwesenden Mitglieder für eine Beschlussfähigkeit nicht genügt, erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung. Hierbei reicht eine bzw. bei Wegfall der Gemeinnützigkeit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt dem gemeinnützigen Verein „Menschen helfen Menschen“ in Aachen zu, der es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecks zu verwenden hat.

§ 14 Schlussvorschriften

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Satzung von EUROTÜRK Aachen e.V. (73 VR 2831) vom 5. Juni 2003. Der Vorstand wird bevollmächtigt, alle Änderungen der Satzung vorzunehmen, die das Registergericht bei Eintragung von zuvor beschlossenen und zur Eintragung beantragten Satzungsänderungen oder das Finanzamt bei Erteilung des Freistellungsbescheids (Gemeinnützigkeit) im Zusammenhang mit der Neuerteilung oder Änderung/Erweiterung solcher Bescheide für erforderlich halten.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Unabhängig von den hier verwandten Formulierungen sind für sämtliche Ämter sowohl Personen weiblichen als auch männlichen Geschlechts wählbar.

Soweit einzelne Vorschriften dieser Satzung unwirksam sein sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die der geltenden Rechtslage entspricht und den Vereinsinteressen am ehesten Rechnung trägt.

Die Satzung in der vorstehenden Fassung entspricht den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 11.10.2010.

1. Vorsitzender und Stellv. Vorsitzender

Aachen, den 19.10.2010

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