§1. Name und Sitz
a.) Der in 2001 gegründete Club trägt den Namen EUROTÜRK International Studentclub, abgekürzt als EIS.
b.) Der Club setzt sich zusammen aus Studenten und ehemaligen Studenten der
RWTH-Aachen.
c.)Sitz des Clubs ist Aachen.
d.)Der Club ist eingegliedert in die Vereinsstruktur von RWTH-Aachen und EUROTÜRK e.V. und handelt einvernehmlich mit der Mustersatzung von RWTH-Aachen (International Office) sowie der Satzung von EUROTÜRK e.V.
§2. Zweck des Clubs
Die Vereinigung bezweckt ausschließlich und unmittelbar
a) Hilfestellung für die Mitglieder in studentischen Angelegenheiten
b) Erhaltung und Förderung der Beziehung zum Heimatland
c) Pflege der internationalen Verständigung
d) Förderung des Miteinanders und des Abbaus von Vorurteilen innerhalb der Studentenschaft und im akademischen Bereich.
e) Aufbau eines Informationssystems für deutsche und ausländische Studenten, die sich an die RWTH-Aachen einschreiben lassen wollen.
f) Veranstaltung von Orientierungsseminaren für Studenten, die aus dem Ausland kommen.
g) Organisation von Fortbildungsseminaren für Studenten und Alumni.
h) Organisation von Kultur- und Sportveranstaltungen.
i) Erklärung und Präsentation der türkischen Kultur, Geschichte, vor allem der gemeinsamen deutsch-türkischen und europäischen Geschichte und Gegenwart.
j) Werbung für die RWTH-Aachen unter den in Deutschland lebenden Bürgern mit ausländischer Herkunft.
k) Aktive Teilnahme an den Studenteninitiativen der RWTH-Aachen und den Organisationen von AStA und Fachschaften.
l) Teilnahme am Dies Academicus.
m) Unterstützung von Akademikerpool.
n) Organisation von Austauschprogrammen zwischen den Gymnasien in Deutschland und deutschen Auslandsgymnasien in der Türkei.
o) Aufbau von engen Beziehungen zwischen RWTH-Aachen und türkischen Universitäten.
p) Unterstützung der Schulausbildung der Kinder mit Imigrantenhintergrund.
Die Vereinigung erstrebt keinerlei Gewinn. Irgendwelche wirtschaftlichen Zwecke sind mit der Tätigkeit der Vereinigung nicht verbunden.
§3. Mitgliedschaft
Die Vereinigung besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.
Die Mitglieder unterscheiden sich in
a) ordentliche Mitglieder:
b) außerordentliche Mitglieder:
* kooptiertes Vorstandsmitglied
* Senior-Mitglieder
* Alumnis
In Ausnahmefällen über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand des EIS. Die Entscheidung des Vorstands bedarf keiner Erläuterung oder Begründung.
§4. Aufnahme
Jede/r an der RWTH-Aachen oder FH-Aachen ordentlich eingeschriebene Studierende/r kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger schriftlicher Anmeldung. Sie bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
Außerordentliche Mitglieder (eventuelle Ehrenmitglieder) der Vereinigung werden durch die ordentliche Vollversammlung mit ¾ – Mehrheits-Beschluss aufgenommen.
§5. Rechte und Pflichten
Die ordentlichen Mitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht und können zu allen Ämtern gewählt werden. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung der Vereinigung und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft.
§6. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschließung
Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Exmatrikulation. Jedoch können Alumni im Sinne der Alumni-Organisationen als Mitglied aufgenommen werden.
Mitglieder, die den Zwecken der Vereinigung zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Der Austritt aus der Vereinigung erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist innerhalb von 10 Tagen, vom Tage der Zustellung des Beschlusses gerechnet, schriftliche Beschwerde zulässig.
Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an die Vereinigung und deren Vermögen. Sämtliches in Händen befindliches Vereinigungsvermögen ist zurückzugeben.
§7. Beiträge
Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr setzt die Vollversammlung des Gesamtvereins fest.
Mitgliedern kann auf ihren Antrag hin durch den Vorstand die Zahlung gestundet und erlassen werden.
Bei Beitragsrückständen ergeht eine schriftliche Mahnung. Wird dieser nicht Folge geleistet, so kann der Beitrag durch Postauftrag erhoben werden. Entstehende Kosten gehen zu Lasten säumiger Mitglieder. Bei Zahlungsrückständen von 2 Quartalen kann die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgen, wobei sich die Vereinigung alle Rechte aus den Beitragsrückständen vorbehält.
§8. Organe der Vereinigung
Organe der Vereinigung sind:
a) die Vollversammlung
b) der Vorstand
§9. Der Vorstand
Vorstand, bestehend aus:
a) dem Vorsitzenden
b) drei stellvertretenden Vorsitzenden
c) einem Schatzmeister
d) den jeweiligen Mitgliedern der gebildeten Ausschüsse und
e) einem organischen Mitglied von Eurotürk e.V. , der vom Vorstand von Eurotürk e.V. bestimmt wird.
Position a), b), c) sind gleichzeitig organische Mitglieder im Vorstand von Eurotürk e.V.
§ 10. Die Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt alljährlich (zu beginn des Wintersemesters) in der Vollversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied ist sofort eine Neuwahl in der darauffolgen-
den Wiederwahl anzusetzen.
Eine Amtsentsetzung ist durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.
§ 11. Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand vertritt die Vereinigung; ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinigungsvermögens.
§ 12. Die Vollversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet die ordentliche Vollversammlung statt. Der Termin muss drei Wochen vorher bekannt gegeben werden. Anträge zur Vollversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen zehn Tage vor der Versammlung in Händen des Vorstandes sein.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung sind:
a) Jahresbericht
b) Rechnungsbericht
c) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
d) Neuwahl des Vorstandes
e) Anträge
Eine Änderung der Satzung kann nur in der Vollversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe zwei Wochen vorher an die Mitglieder schriftlich erfolgt.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, welche in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.
§ 13. Auflösung
Die Auflösung der Vereinigung kann durch die Vollversammlung mit 4/5 – Mehrheit beschlossen werden.